Allgemeine Geschäftsbedingungen
Social Werk – Julian Brandt, Schillerstraße 45, 22767 Hamburg (nachfolgend „Social Werk“) gegenüber Unternehmern und Kaufleuten (§ 14 BGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ genannt) und uns, Social Werk – Julian Brandt, Schillerstraße 45, 22767 Hamburg (nachfolgend „Social Werk“ genannt), die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 305b BGB bleibt unberührt.
(2) Ein von Social Werk vorgelegtes schriftliches Angebot sowie ergänzende Zusatzvereinbarungen sind Bestandteile eines Kooperationsvertrags im Sinne dieser AGB.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die ab dem 11.07.2026 ein Vertragsverhältnis mit Social Werk eingegangen sind. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, ihre Geltung wurde ausdrücklich im Kooperationsvertrag in schriftlicher Form festgehalten.
(4) Mit Zustandekommen des Kooperationsvertrags erklärt der Kunde sein vollständiges Einverständnis zu diesen AGB.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in der jeweils zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese kann zur Zeit des Vertragsschlusses auf der Webseite von Social Werk (https://social-werk.de/agbs) eingesehen werden.
(6) Unsere Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Wir behalten uns vor, vor Vertragsabschluss sowie auch nachträglich vom Kunden den Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen, z. B. durch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) oder durch andere geeignete Nachweise. Die erforderlichen Informationen müssen vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Leistungen von Social Werk
(1) Social Werk bietet Beratungs- und Agenturdienstleistungen an, insbesondere in den Bereichen Online-Marketing, Digitalisierung sowie der gezielten Mitarbeitergewinnung (Recruiting). Die jeweilige Leistungsbeschreibung ergibt sich unmittelbar aus dem Angebot bzw. dem Kooperationsvertrag.
(2) Bei dem zwischen Social Werk und dem Kunden geschlossenen Kooperationsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, schuldet Social Werk keinen spezifischen unternehmerischen Erfolg auf der Seite des Kunden, sondern lediglich die vertraglich vereinbarte Dienstleistung. Social Werk schuldet insbesondere nicht die Vermittlung oder tatsächliche Einstellung neuer Mitarbeiter.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgerecht zu leisten. Sollte der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen und dadurch die Leistungserbringung durch Social Werk verhindern oder verzögern, bleibt der Anspruch von Social Werk auf die vereinbarte Vergütung in voller Höhe bestehen.
(4) Die Werbekosten, die bei Kampagnen auf Plattformen wie z. B. Meta (Instagram, Facebook), Google oder vergleichbaren Kanälen entstehen, trägt in jedem Fall der Kunde. Werbekosten sind in keinem der Angebote inkludiert, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(5) Social Werk behält sich ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB vor, um die Art und Weise der Dienstleistungserbringung nach billigem Ermessen festzulegen, soweit diese nicht im Kooperationsvertrag im Einzelnen festgelegt ist.
(6) Social Werk ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen durch Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder andere Dritte erbringen zu lassen. Social Werk bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.
(7) Social Werk weist darauf hin, dass Werbeplattformen wie Meta (Facebook, Instagram) und Google jederzeit berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen zu stoppen oder abzubrechen. Für eine solche Maßnahme Dritter haftet Social Werk nicht; sie liegt außerhalb des Einflussbereichs von Social Werk. Der Anspruch auf Vergütung bleibt auch in diesen Fällen bestehen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Algorithmen dieser Plattformen vertraulich sind und kontinuierlich weiterentwickelt oder geändert werden können, ohne dass Social Werk davon Kenntnis hat.
(8) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Konformität seines Geschäftsbetriebs und seiner Außendarstellung, einschließlich seines Internetauftritts, Impressums, seiner Datenschutzerklärungen und weiterer rechtlich relevanter Inhalte, soweit diese nicht von Social Werk erstellt wurden.
(9) Soweit Social Werk für den Kunden im Rahmen des Auftrags Landingpages erstellt und Domains bereitstellt oder Websites/Landingpages im Namen des Kunden hostet, erfolgt die Überlassung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
(10) Social Werk erhält im Zuge der Zusammenarbeit Bewerberprofile, darunter auch Kandidaten, die für den Kunden nicht geeignet sind oder von diesem endgültig abgesagt wurden. Social Werk behält sich das Recht vor, vom Kunden endgültig abgesagte Bewerber bzw. für den Kunden nicht qualifizierte Kandidaten in einen internen Bewerberpool aufzunehmen und ggf. an weitere Partnerunternehmen zu vermitteln, sofern diese dort in das Profil passen. Social Werk stellt sicher, dass dem Kunden keine qualifizierten Kandidaten vorenthalten werden und kein Bewerber zu Zwecken der Aufnahme in den Bewerberpool kontaktiert wird, solange er sich aktiv im Bewerbungsprozess mit dem Kunden befindet.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen Social Werk und dem Kunden kommt durch die Annahme des Angebots von Social Werk zustande. Der Vertragsschluss kann telefonisch, schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail oder digitaler Signatur) erfolgen. Als Vertragsannahme gilt auch die explizite Zustimmung per E-Mail auf ein gestelltes Angebot; etwaige im Angebot angegebene Bindungsfristen sind zu beachten. Fernmündliche Verträge zwischen Social Werk und dem Kunden kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien zustande. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Telefonate und/oder Videochats zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BGB findet keine Anwendung.
(2) Im Falle eines telefonischen Vertragsschlusses erhält der Kunde auf Wunsch von Social Werk eine Auftragsbestätigung. Diese Auftragsbestätigung ist jedoch keine Voraussetzung für den Vertragsschluss, sondern bestätigt lediglich die getroffene Vereinbarung.
§ 4 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Die Leistungen von Social Werk unterliegen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht und sind nicht abnahmepflichtig. Soweit eine Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterliegt (z. B. die Erstellung einer Website oder Landingpage), gelten für diese Werkleistungen die folgenden Bestimmungen.
(2) Nach Erbringung einer (Teil-)Leistung kann Social Werk vom Kunden eine Abnahme verlangen. Die Abnahme setzt eine Funktionsprüfung voraus und gilt als erfolgt, wenn die vereinbarten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Die vom Kunden abzunehmende (Teil-)Leistung von Social Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von sieben Werktagen nach Aufforderung zur Abnahme durch Social Werk keine explizite schriftliche Mängelanzeige einreicht.
(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob ein Mangel als erheblich oder unerheblich einzustufen ist, ist vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handelskammer Hamburg zur Begutachtung hinzuzuziehen. Die Kosten für das Gutachten werden anteilig zwischen beiden Parteien aufgeteilt, es sei denn, der Sachverständige stellt eindeutig fest, dass der Mangel erheblich ist. In diesem Fall trägt Social Werk die Kosten.
(5) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Erstattung von Kosten für die Mängelbeseitigung, Schadensersatz oder den Ersatz erfolgloser Aufwendungen, sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Social Werk beruhen. Die Haftungsregelungen in § 9 dieser AGB bleiben unberührt.
(6) Liegen die Mängel, die als Grundlage für eine außerordentliche Kündigung geltend gemacht werden, nicht in einem erheblichen Umfang gemäß der oben genannten Definition vor, besteht kein Anspruch des Kunden auf Rückerstattung von Teilen der bereits geleisteten Vergütung.
§ 5 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung der von Social Werk zu erbringenden Leistungen wird im Kooperationsvertrag festgelegt. Die von Social Werk angegebenen Preise sind verbindlich. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
(2) Der Kunde ist vorleistungspflichtig. Eine vereinbarte Initiierungsgebühr ist ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Laufende monatliche Gebühren sind jeweils im Voraus für den Folgemonat zu entrichten.
(3) Der Kunde gerät spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Social Werk ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die vertraglich vereinbarten Leistungen so lange auszusetzen, bis die offene Forderung vollständig beglichen wurde. Zudem steht Social Werk das Recht zu, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.
(5) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber Social Werk in Verzug, ist Social Werk berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Social Werk kann in diesem Fall die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
(6) Wird eine Zahlung per Lastschrift vereinbart, hat der Kunde Social Werk ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dieses wird auf Anfrage bereitgestellt. Eine einmal erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für künftige Zahlungen innerhalb der Geschäftsbeziehung.
(7) Kann eine vereinbarte Lastschrift nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rückbuchung, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag innerhalb von drei Werktagen nach der Rückbuchung per Überweisung an Social Werk zu begleichen. Zudem trägt der Kunde die durch die Rückbuchung entstandenen Kosten.
(8) Rechnungen werden in elektronischer Form als Datei-Anhang einer E-Mail im PDF-Format gestellt. Eine Rechnungsstellung in Papierform per Post erfolgt nur, wenn beide Vertragsparteien dies ausdrücklich im Kooperationsvertrag vereinbart und schriftlich festgehalten haben.
(9) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Social Werk anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt ebenso für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
§ 6 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung
(1) Der Beginn der Leistungen sowie die Laufzeit der Kooperation werden im jeweiligen Kooperationsvertrag festgelegt.
(2) Sofern im Kooperationsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnt die Vertragslaufzeit mit dem Vertragsschluss (Annahme des Angebots). Die Leistungserbringung durch Social Werk beginnt mit den Onboarding-, Konzeptions- und Vorbereitungsmaßnahmen; der Zeitpunkt der Liveschaltung von Werbekampagnen ist für den Beginn der Vertragslaufzeit unerheblich.
(3) Grundsätzlich kann die Zusammenarbeit entweder in Form eines Abonnements oder eines Kontingentvertrags erfolgen.
(4) Im Falle eines Abonnements verlängert sich die Vertragslaufzeit – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – automatisch um die ursprüngliche Laufzeit, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündigt den Vertrag fristgerecht. Die konkrete Kündigungsfrist richtet sich nach der Gesamtlaufzeit der Kampagne und wird individuell im Kooperationsvertrag definiert. Eine einmalig entrichtete Initiierungsgebühr wird im Verlängerungsfall nicht erneut erhoben.
(5) Bei Kontingentverträgen mit festgelegter Anzahl an Kampagnen beginnt die jeweilige Kampagnenleistung erst mit Abruf durch den Kunden. Ab diesem Zeitpunkt startet der Optimierungsprozess der Kampagne sowie das Marketing auf den vereinbarten Kanälen. Der Abruf von Kampagnen erfolgt kontinuierlich nach der Erstplanung, bis der Kunde entscheidet, eine laufende Kampagne zu stoppen. Hierfür ist eine Frist von einem Werktag vor Ende der Kontingentlaufzeit einzuhalten.
(6) Ein Kontingent entspricht einer Stellenanzeige für einen vom Kunden bestimmten Standort, wobei eine nachträgliche Standortänderung während der aktiven Kampagnenlaufzeit ausgeschlossen ist. Die Laufzeit eines Kontingents beträgt 30 Tage. Eine frühzeitige Beendigung der Kampagne auf Wunsch des Kunden führt nicht zu einer Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
(7) Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Vorzeitige oder freie Kündigungsrechte des Kunden innerhalb der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
(8) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 7 Garantie
(1) Eine Garantie – einschließlich einer Geld-zurück-Garantie – wird dem Kunden nur gewährt, wenn diese explizit im Kooperationsvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgehalten ist, und gilt ausschließlich in dem dort festgelegten Umfang. Eine Garantie behält ihre Wirksamkeit nur für die Erstlaufzeit der Kampagne, wie im Kooperationsvertrag spezifiziert.
(2) Die Garantieleistung stellt sich wie folgt dar: Social Werk garantiert eine im Kooperationsvertrag festgelegte Anzahl an Einstellungen oder qualifizierten Bewerbungen (durch Social Werk kontaktierte Berufsinteressenten mit von Social Werk oder dem Kandidaten erstelltem Lebenslauf), die innerhalb des Garantiezeitraums erzielt werden. Der Garantiezeitraum beginnt mit der Liveschaltung der ersten Werbekampagne und umfasst die Erstlaufzeit der Kampagne zuzüglich einer Rekrutierungskarenzzeit von 6 Monaten.
(3) Eine Einstellung gilt als erfolgreich, wenn ein von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschriebener Arbeitsvertrag vorliegt, unabhängig von der Berufsbezeichnung und Niederlassung des Kunden. Eine Einstellung gilt auch dann als durchgeführt, wenn der Kandidat in der Vergangenheit schon bei dem Kunden gearbeitet oder sich bereits einmal bei ihm beworben hat.
(4) Eine qualifizierte Bewerbung ist eine von Social Werk geprüfte Bewerbung.
(5) Ein Garantiefall kann nur dann geltend gemacht werden, wenn das im Kooperationsvertrag genannte Leistungsspektrum, einschließlich der darin enthaltenen Prozesse, vollständig und unter ganzheitlicher Mitwirkung des Kunden realisiert wurde.
(6) Der Garantieanspruch muss in Textform spätestens 14 Tage nach Ende der Erstlaufzeit der Kampagne gegenüber Social Werk geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(7) Wird das Garantieziel bis zum Ende der Erstlaufzeit nicht erreicht und nimmt der Kunde die Garantie fristgerecht in Anspruch, setzt Social Werk die Suche nach geeigneten Kandidaten während der Rekrutierungskarenzzeit ohne zusätzliche Agenturvergütung fort. In diesem Fall muss die Kampagne mit mindestens dem gleichen Werbebudget wie in der Erstlaufzeit geschaltet werden. Die Kosten für das Werbebudget trägt unverändert der Kunde; hierfür werden für die Karenzzeit vorab pro Monat 1.000 € für das Werbebudget einbehalten. Eine sich nach Abrechnung der tatsächlichen Werbekosten ergebende Differenz wird dem Kunden innerhalb von zwölf Wochen erstattet.
(8) Wird das Garantieziel auch bis zum Ende der Rekrutierungskarenzzeit nicht erreicht, erhält der Kunde das Recht auf eine Rückzahlung für jede nicht realisierte Garantiebewerbung bzw. -einstellung. Der genaue Geldwert hierfür wird im Kooperationsvertrag präzisiert.
(9) Die Prozesse, die für die Wirksamkeit der Garantie erforderlich sind und je nach Vertrag variieren können, umfassen:
- Durchführung von Anpassungen der Karriereseite gemäß dem Beratungsergebnis von Social Werk;
- Umsetzung und Dokumentation des geschulten Recruiting-Prozesses gemäß dem Beratungsergebnis von Social Werk, insbesondere: Erstkontakt muss telefonisch erfolgen, mit mindestens 3 Anrufversuchen pro Kandidat; Lebensläufe, Anschreiben und andere Unterlagen dürfen erst ab dem Bewerbungsgespräch angefordert werden;
- Verpflichtung zur Meldung von Bewerbern, die nicht über die primären Kanäle von Social Werk erfasst werden, aber durch die von Social Werk kreierten Marketingmaßnahmen auf das Angebot des Kunden aufmerksam geworden sind. Eine Meldung kann durch Mitteilung (z. B. per E-Mail oder telefonisch) erfolgen.
(10) Die Inanspruchnahme der Geld-zurück-Garantie gemäß diesem § 7 setzt voraus, dass der Kunde die fristgerechte Kontaktaufnahme mit Bewerbern innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Bewerbung nachweisen kann. Der Nachweis ist erst im Falle der Geltendmachung der Garantie erforderlich und kann durch einen Screenshot der gesendeten E-Mail, einen Export des Anrufprotokolls oder einen anderweitig geeigneten Beleg erbracht werden. Ohne diesen Nachweis entfällt der Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie.
(11) Social Werk behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Prozesse, insbesondere bei der Geltendmachung der Garantie durch den Kunden, genauestens zu prüfen. Hierunter fällt auch ein nachträgliches Kontaktieren der Bewerbenden. Social Werk wird gewährt, dass die Bewerbenden bis zu 3 Monate nach Vertragsende zu Prüfungszwecken kontaktiert werden können.
(12) Sollte Social Werk feststellen, dass der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt hat, wird das Garantierecht restlos verwirkt.
(13) Schaltet der Kunde parallel im selben Zeitraum und Gebiet eine eigene bezahlte Werbeanzeigenkampagne in sozialen Medien oder im Google-Netzwerk bezogen auf die garantierte Stellengruppe, wird die Garantie ebenfalls restlos verwirkt.
(14) Sollte sich während der Betreuungszeit ein Kandidat direkt beim Kunden bewerben, gilt diese Bewerbung als durch die Kampagne von Social Werk vermittelt. Wird der Bewerber eingestellt, gilt der Auftrag von Social Werk als erfüllt, und es besteht kein Anspruch auf die Geld-zurück-Garantie.
§ 8 Nutzungsrechte und Urheberrechte
(1) Alle Rechte an der genutzten Software, an Kennzeichen, Titeln, Marken sowie an Urheberrechten und sonstigen gewerblichen Rechten verbleiben uneingeschränkt bei Social Werk. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte, einschließlich verbundener Unternehmen, ist ohne vorherige Zustimmung von Social Werk ausgeschlossen. Ebenso ist jede Form der Bearbeitung nach § 23 UrhG ohne ausdrückliche Zustimmung von Social Werk untersagt.
(2) Sämtliche Arbeitsergebnisse, Leistungen und Informationen, die von Social Werk für den Kunden produziert und zur Verfügung gestellt werden, unterliegen dem Urheberrecht von Social Werk. Der Kunde erhält hieran keinerlei Nutzungsrechte, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
(3) Der Kunde erhält kein Nutzungsrecht an Werbetexten, Stellenanzeigen oder anderen Inhalten, die von Social Werk auf Webseiten veröffentlicht worden sind.
(4) Die Verletzung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie der Urheberrechte von Social Werk wird zivilrechtlich verfolgt und kann strafrechtlich bei der zuständigen Ermittlungsbehörde zur Anzeige gebracht werden.
(5) Die bei einem von Social Werk organisierten Drehtermin („Media Day“) entstandenen Bild- und Videomaterialien werden dem Kunden zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt. Das Urheberrecht an diesen Materialien verbleibt bei Social Werk bzw. dem beauftragten Dienstleister; die Übermittlung der Materialien verändert dieses Urheberrecht nicht.
(6) Der Kunde garantiert, dass alle an Social Werk übermittelten Angaben und Inhalte frei von Rechten Dritter und rechtlich zulässig sind. Social Werk ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Inhalte auf deren inhaltliche Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Kunde stellt Social Werk insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistigen Eigentums vollständig frei.
§ 9 Haftung
(1) Social Werk haftet gegenüber dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) In sonstigen Fällen haftet Social Werk – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens, höchstens jedoch auf die Höhe der im jeweiligen Kooperationsvertrag vereinbarten Nettovergütung für die Erstlaufzeit. Im Übrigen ist eine Haftung von Social Werk – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn – ausgeschlossen.
(3) Die Haftung von Social Werk für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(4) Von Social Werk im Voraus gezahlte Reisekosten (z. B. Hotel, Flugreisen) sind bei Absagen und Verschiebungen eines vereinbarten Drehtermins („Media Day“) in vollem Umfang zu erstatten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Flugreisen die Buchung direkt nach Terminvereinbarung erfolgt. Bei einer Absage oder Verschiebung sind zudem 50 % der Initiierungsgebühr zu zahlen, wenn die Absage oder Verschiebung nicht mindestens 7 volle Werktage im Voraus mitgeteilt wird.
§ 10 Referenznennung
(1) Der Kunde räumt Social Werk das unentgeltliche, nicht-ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die von Social Werk im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit erbrachten Leistungen zu beschreiben und im Zusammenhang mit einer Referenzkundennennung zu verwenden. Hierzu zählt insbesondere die Nutzung des Firmennamens, des Firmenlogos und der Wort-/Bildmarke des Kunden sowie die Verwendung von Fotos, Videos, Grafiken und anderem Material, das im Kontext der Zusammenarbeit entstanden ist. Dies umfasst auch die Veröffentlichung von Ergebnissen zu Illustrations- und Werbezwecken in Print- und elektronischen Medien, insbesondere auf der Website von Social Werk (z. B. Referenzliste, Case Studies), in Präsentationen, Angebotsunterlagen, Social-Media-Kanälen sowie in bezahlter Werbung von Social Werk.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er Inhaber der erforderlichen Rechte am Logo bzw. der Marke ist oder über entsprechende Nutzungsrechte verfügt, und stellt Social Werk von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der vertragsgemäßen Nutzung ergeben.
(3) Das Nutzungsrecht besteht über die Vertragslaufzeit hinaus fort, soweit es sich auf den Zeitraum der Zusammenarbeit bezieht. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich widerrufen; Social Werk wird die Darstellung sodann innerhalb angemessener Frist (in der Regel 30 Tage) entfernen oder anpassen und dabei auf berechtigte Interessen des Kunden Rücksicht nehmen.
§ 11 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Mit Annahme des Angebots verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Datenschutzgesetze.
(2) Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass Social Werk personenbezogene Daten in maschinenlesbarer Form speichert und für Vertragszwecke verarbeitet.
(3) In der Datenschutzerklärung informiert Social Werk gesondert über die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die diesbezüglichen Rechte der Betroffenen. Der Kunde bestätigt, die Datenschutzerklärung vor Inanspruchnahme der Dienste zur Kenntnis genommen zu haben.
(4) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen und Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Ausgenommen sind Informationen, die allgemein zugänglich sind oder bereits vor Vertragsschluss nachweislich bekannt waren. Unternehmen, die mit einer Partei gemäß §§ 15 ff. AktG verbunden sind, sowie beauftragte Dritte, die in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Regelung. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für ein Jahr nach Vertragsende bestehen.
(5) Vor Aufnahme der Tätigkeit von Social Werk ist die Kenntnisnahme und Zustimmung zu einem Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erforderlich, der spezifische Datenschutzregelungen, insbesondere zur Erhebung und Nutzung von Bewerberdaten, festlegt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Zugangsdaten zu sämtlichen von Social Werk erstellten oder bereitgestellten Accounts (Benutzername, Passwort) sicher aufzubewahren. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Hat der Kunde die Verwendung seiner Zugangsdaten durch Dritte vorsätzlich oder fahrlässig zu vertreten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und stellt Social Werk insoweit von jeglicher Haftung frei.
(7) Der Kunde willigt widerruflich in die Kontaktaufnahme durch Social Werk mittels Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Telefon, Messenger-Dienste) ein. Ein Widerspruch gegen die Kontaktaufnahme muss schriftlich erfolgen und sämtliche zu sperrenden Kontaktmöglichkeiten enthalten. Der Widerspruch wird mit Zugang der E-Mail an info@social-werk.de oder per Post wirksam. Unvollständige Angaben gehen nicht zulasten von Social Werk.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Sofern nicht anders vereinbart, können Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrags in Textform erfolgen. Social Werk ist berechtigt, hierfür die vom Kunden im Auftragsschreiben angegebene E-Mail-Adresse zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, einschließlich des Kooperationsvertrags, bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB (z. B. per E-Mail oder Brief). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formvorgabe.
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(5) Die Vertragssprache ist Deutsch.
§ 13 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen Social Werk und dem Kunden ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Social Werk ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Frühere Fassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Frühere AGB-Fassung (Stand 14.01.2025) ansehen